Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
§ 87
Leiter und Lehrer
(1) Der Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen,
- a) der die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaates besitzt,
- b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,
- c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart nachweist und
- d) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen erwarten lassen.
(2) Die Schulbehörde hat vom Erfordernis des Abs. 1 lit.a Nachsicht zu erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist.
(3) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit.a bis d genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben. Absatz 2 gilt auch für den Schulerhalter.
(4) Der Schulerhalter darf an der Privatschule nur Lehrer verwenden, welche die im Abs. 1 lit.a bis d genannten Bedingungen erfüllen.
(5) Die Schulbehörde hat für Lehrer unter den Voraussetzungen des Abs. 2 von den Erfordernissen des Abs. 1 lit. a und c Nachsicht zu erteilen.
(6) Der Schulerhalter hat der Schulbehörde
- a) von der Bestellung des Leiters und der Lehrer,
- b) vom Ausscheiden des Leiters aus der Leiterfunktion und vom Ausscheiden der Lehrer aus der Lehrerfunktion sowie
- c) davon, daß der Leiter oder ein Lehrer eine der im Abs. 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, ohne daß ihm die Nachsicht im Sinne der Abs. 2 oder 5 erteilt worden ist,
unverzüglich Anzeige zu erstatten.
(7) Die Schulbehörde hat – unbeschadet der Abs. 2 und 5 – die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Bestellungsanzeige zu untersagen, wenn die Bedingungen der Abs. 1 beziehungsweise 4 nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die Schulbehörde – unbeschadet der Abs. 2 und 5 – die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die Bedingungen der Abs. 1 beziehungsweise 4 später wegfallen.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 3).
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