Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
V. Hauptstück
Errichtung und Führung von privaten Land- und Forstwirtschaftlichen Schulen sowie Schülerheimen
1. Abschnitt
Abgrenzungen
§ 84
Begriffsbestimmung
Als land- und forstwirtschaftliche Privatschulen gelten jene Privatschulen, deren Bildungsaufgabe wesentlich auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist.
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