Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
§ 81
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Landwirtschaftlichen Schulbeirat erlischt
- 1. durch Tod,
- 2. durch Verzicht, der dem Vorsitzenden (Stellvertreter) gegenüber schriftlich zu erklären ist,
- 3. durch Widerruf der Bestellung oder
- 4. durch Verlust der Wählbarkeit.
(2) Nach Ausscheiden eines Mitgliedes ist unter Berücksichtigung der §§ 79 und 80 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.
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