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§ 58 NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

§ 58

Schülermitverwaltung

(1) Die Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der Schule leiten zu lassen.

(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und der Schulbehörde stehen den Schülern folgende Rechte zu:

  1. a) Mitwirkungsrechte:
  1. b) Mitbestimmungsrechte:
  1. das Recht auf Mitentscheidung bei der Erstellung der Haus- und Heimordnung,
  1. das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 50 Abs. 2,
  1. das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers.

(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.

(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs. 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.

(5) Die Schulleiter haben die Tätigkeit der Schülervertreter zu unterstützen und zu fördern.

17.08.2020

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