vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

3. Abschnitt

Fachschulen

§ 19

Fachrichtungen, Organisationsformen und Aufbau

(1) Die Fachschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden, wobei auch fachrichtungsmäßige Kombinationen oder schwerpunktmäßige Betonungen einzelner Gegenstände unter Beachtung der Aufgaben der Fachschule und der regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft (z. B. Fachschule für Berufstätige) zulässig sind:

  1. a) Landwirtschaft
  2. b) Betriebs- und Haushaltsmanagement
  3. c) Gartenbau
  4. d) Feldgemüsebau
  5. e) Obstbau und Obstverwertung
  6. f) Weinbau und Kellerwirtschaft
  7. g) Molkerei und Käsereiwirtschaft
  8. h) Pferdewirtschaft
  9. i) Fischereiwirtschaft
  10. j) Geflügelwirtschaft
  11. k) Imkerei (Bienenwirtschaft)
  12. l) Forstwirtschaft
  13. m) Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft
  14. n) Landwirtschaftliche Lagerhaltung
  15. o) Agrarmarketing und Direktvermarktung
  16. p) Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung

(2) Die Fachschule ist in den einzelnen Schulstufen vollschulartig in der Organisationsform einer

  1. a) ganzjährigen Schule oder
  2. b) saisonmäßigen Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht
  1. zu führen.

(3) Die Fachschulen können je nach Aufgabe und Organisationsform in ihrem Aufbau ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.

(4) Fachschulen können in folgenden Formen eingerichtet werden:

  1. a) als weiterführende Fachschulen;
  2. b) als berufsschulersetzende Fachschulen;
  3. c) als schulpflichtersetzende Fachschulen;
  4. d) als Sonderform der Fachschulen, die eine mehrberufliche Ausbildung ermöglichen.

17.08.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte