Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
§ 101
Freiheit von Landesverwaltungsabgaben
Ansuchen, Bestätigungen, Entscheidungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen in Verfahren nach den Bestimmungen des § 33 Abs. 5 und § 72 Abs. 2 und 3 – von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
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