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§ 29 NÖ LFBAO 1991

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

§ 29

Aufsicht

Die Landesregierung hat das Aufsichtsrecht über die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Beschlüsse des Ausschusses aufzuheben. Sie ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterrichten.

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