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§ 21 NÖ LFBAO 1991

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.5.2015

§ 21

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Landesregierung hat eine Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber

  1. 1. nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens siebenjährige Praxis in dem betreffenden Ausbildungsgebiet aufweist und
  2. 2. einen Meistervorbereitungslehrgang erfolgreich besucht hat.

(2) Vor Erteilung der Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

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