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§ 15 NÖ LFBAO 1991

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.5.2015

§ 15

Berufsbezeichnung

Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung oder eine die Facharbeiterprüfung ersetzende Ausbildung (§ 16 Abs. 1) berechtigen je nach Lehrberuf zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen:

  1. 1. Facharbeiter Landwirtschaft
  2. 2. Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement
  3. 3. Facharbeiter Gartenbau
  4. 4. Facharbeiter Feldgemüsebau
  5. 5. Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung
  6. 6. Facharbeiter Weinbau- und Kellerwirtschaft
  7. 7. Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft
  8. 8. Facharbeiter Pferdewirtschaft
  9. 9. Facharbeiter Fischereiwirtschaft
  10. 10. Facharbeiter Geflügelwirtschaft
  11. 11. Facharbeiter Bienenwirtschaft
  12. 12. Facharbeiter Forstwirtschaft
  13. 13. Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft
  14. 14. Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung
  15. 15. Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung

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