§ 15
Berufsbezeichnung
Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung oder eine die Facharbeiterprüfung ersetzende Ausbildung (§ 16 Abs. 1) berechtigen je nach Lehrberuf zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen:
- 1. Facharbeiter Landwirtschaft
- 2. Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement
- 3. Facharbeiter Gartenbau
- 4. Facharbeiter Feldgemüsebau
- 5. Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung
- 6. Facharbeiter Weinbau- und Kellerwirtschaft
- 7. Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft
- 8. Facharbeiter Pferdewirtschaft
- 9. Facharbeiter Fischereiwirtschaft
- 10. Facharbeiter Geflügelwirtschaft
- 11. Facharbeiter Bienenwirtschaft
- 12. Facharbeiter Forstwirtschaft
- 13. Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft
- 14. Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung
- 15. Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung
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