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§ 2 NÖ Landwirtschaftsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 2

Allgemeine Ziele

Allgemeine Ziele von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind:

  1. 1. Die Erhaltung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft als Voraussetzung für einen funktionsfähigen ländlichen Raum;
  2. 2. die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Zu- oder Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensstandard nachhaltig sichern;
  3. 3. die Anhebung und Sicherung der Einkommen bäuerlicher Familienbetriebe, um eine den geänderten strukturellen Verhältnissen und dem technischen Fortschritt entsprechende rationelle Wirtschaftsführung zu gewährleisten;
  4. 4. die Anpassung der sozialen Verhältnisse der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Bevölkerung an die sozialen Verhältnisse der übrigen Bevölkerung;
  5. 5. die Verbesserung des Gesundheitszustandes der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Bevölkerung;
  6. 6. die Sicherung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen guter Qualität;
  7. 7. die Sicherung land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen unter Bedachtnahme auf die Erreichung einer möglichst hohen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsproduktivität;
  8. 8. die Sicherung einer für die Erhaltung, den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft notwendigen Mindestanzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe;
  9. 9. die Sicherung und Verbesserung der Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen des Waldes;
  10. 10. die Ausgestaltung und Erhaltung einer auf die Ziele dieses Gesetzes Bedacht nehmenden ländlichen Infrastruktur;
  11. 11. der Schutz vor Elementarereignissen und schädigenden Umwelteinflüssen.

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