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§ 10 NÖ Landwirtschaftsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 10

Überbetriebliche Zusammenarbeit

(1) Zusammenschlüsse von Inhabern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in Form von Maschinen- und Betriebshilferingen können durch Gewährung von Beihilfen zu den Organisations- und Betriebskosten gefördert werden.

(2) Sonstige Zusammenschlüsse von Inhabern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur gemeinschaftlichen Erzeugung, sowie Be- und Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Produkte können durch Maßnahmen im Sinne des § 5 gefördert werden.

(3) Gegenstand der Förderung nach Abs. 2 kann die Erleichterung der Errichtung von Anlagen sowie der Anschaffung von Maschinen und Geräten sein.

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