Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Abschnitt IX
Schlußbestimmungen
§ 47
Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen des § 15 Abs. 9 bis 14 finden auch auf Personen Anwendung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung, laufende Zuwendung oder diesen vergleichbare Geldleistungen haben.
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