vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 36 NÖ Landwirtschaftskammergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

§ 36

Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung für die Landwirtschaftskammern sowie deren Änderung sind in der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer zu beschließen und der Landesregierung anzuzeigen. Der Beschluß ist aufzuheben, wenn die Geschäftsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte