Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
§ 31
Beitrag des Landes
(1) Das Land hat die durch die Kammer zu besorgenden Aufgaben (§ 5 Abs. 1) durch einen Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu fördern.
(2) Die Höhe des Beitrages ist dem Bedarf entsprechend im Einvernehmen mit der Landesregierung festzusetzen.
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