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§ 25b NÖ Landwirtschaftskammergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 25b

Ermittlung der Ergebnisse

(1) Die Befragungsbehörde (Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörde für die Landwirtschaftskammerwahlen) überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Bezirkskammer- und Landeskammerräte nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:

  1. a) die Summe der Befragungsblätter
  2. b) die Summe der ungültigen Antworten
  3. c) die Summe der gültigen Antworten
  4. d) die Summe der Ja-Stimmen
  5. e) die Summe der Nein-Stimmen

(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch der Gemeinde- bzw. Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde.

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