vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 NÖ Landwirtschaftskammergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

§ 12

Öffentlichkeit der Vollversammlung

Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich, soferne der Ausschluß der Öffentlichkeit nicht vom Präsidenten oder mindestens von einem Viertel der anwesenden Mitglieder beantragt und von der Vollversammlung beschlossen wird. Vor der Beschlußfassung haben sich die Zuhörer zu entfernen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte