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§ 2 NÖ Sägeräteverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.2010

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung liegt eine staubabdriftmindernde Technik dann vor, wenn im Vergleich zu unmodifizierten Standardgeräten eine um mindestens 90 Prozent geringere Staubabdrift erreicht wird.

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