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§ 18 NÖ Polizeistrafgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

§ 18

Eigener Wirkungsbereich

Die Gemeinden haben die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

20.03.2025

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