§ 18
Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinden haben die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
20.03.2025
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 18
Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinden haben die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
20.03.2025
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)