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Artikel 10 Trennungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.1978

Artikel 10

Das niederösterreichische Landes-Elektrizitätswerk ist zu einer Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft unter Mitbeteiligung der beiden Länder zu gleichen Teilen umzuwandeln und in diese Gesellschaft als Gründungseinlage einzubringen.

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