Artikel 10
Das niederösterreichische Landes-Elektrizitätswerk ist zu einer Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft unter Mitbeteiligung der beiden Länder zu gleichen Teilen umzuwandeln und in diese Gesellschaft als Gründungseinlage einzubringen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
