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§ 75 LGO 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.2025

§ 75

Sicherheits- und Datenschutzbelehrung

Alle Mitglieder des Landtages sind nachweislich über die einschlägigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten sowie über die Folgen einer Verletzung von Datenschutzvorschriften zu belehren.

13.05.2025

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