vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 68 LGO 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 68

Engere Wahl und Losentscheidung

(1) Wird bei der ersten Wahl keine einfache Stimmenmehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen diejenigen, welche bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhielten, in der doppelten Anzahl der zu Wählenden.

(2) Haben bei der ersten Wahl mehrere gleich viel Stimmen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.

(3) Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los.

02.12.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte