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§ 19 LGO 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Verfassungsbestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 19

Wahl der Mitglieder der Landesregierung

(Verfassungsbestimmung)

Nach dem Gelöbnis der Abgeordneten (§ 2) und der Wahl der Präsidenten (§ 9) sind der Landeshauptmann, die beiden Landeshauptmannstellvertreter und die Landesräte zu wählen.

02.12.2014

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