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§ 10 Landkreisvermögen Eigentumsübertragung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.1970

§ 10

(1) Die Anlage ist Bestandteil dieses Gesetzes.

(2) Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme seines § 3, rückwirkend mit 28. Februar 1970, § 3 jedoch mit 1. Jänner 1974, in Kraft.

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