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§ 6a Tierkörperverwertungsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.6.2024

§ 6a
Tierbesitzerbeitrag – Falltiere und getötete Tiere

Unbeschadet der Förderung durch öffentliche Mittel sind zugelassene Entsorgungsunternehmen berechtigt, den Ablieferungspflichtigen von gemäß § 1 Abs. 3 abgeholten und entsorgten Falltieren und getöteten Tieren, Entgelte in der Höhe von EUR 0,12 inklusive Umsatzsteuer je Kilogramm Kadavergewicht zu verrechnen.

01.07.2024

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