Anlage zu § 3 Abs. 1
Leitlinie für den Betrieb von Gemeindesammelstellen für tierische Nebenprodukte
1. Geeignete Orte:
- • abseits von Siedlungsgebieten (Geruchsbelästigung, Unzugänglichkeit für unbefugte Personen und Tiere);
- • in der Nähe der Kläranlagen (Abwasserentsorgung);
- • unter Beachtung der häufigsten Windrichtung,
- • sodass Tierbestände in der Umgebung tierseuchenrechtlich nicht gefährdet sind;
- • leichte Zufahrtsmöglichkeit zu jeder Jahreszeit für TKE-Transportfahrzeuge.
2. Zutrittsbeschränkung:
- • Unzugänglichkeit für unbefugte Personen;
- • Ankündigung der Betriebszeiten.
3. Infrastruktur der Sammelstelle:
- • ausreichend große Dimensionierung;
- • leicht zu reinigende Decken, Wände, Türen, Fenster und Böden;
- • ausreichende Anzahl von Containern (120 l, 240 l bzw. 660 l) für jede Kategorie von 1 bis 3 gemäß VO(EG) Nr. 1774/2002, die dicht und mit einem Deckel verschließbar sind; Containerfarbe entsprechend der Kategorie: schwarz – Kategorie 1, gelb – Kategorie 2, grün – Kategorie 3;
- • die Container sollen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
- • die Raumtemperatur für die Containeraufbewahrung muss auf einer kühlen Temperatur (0–7° C) gehalten werden;
- • Möglichkeit zum Reinigen und Desinfizieren der Hände mit Waschmittel;
- • Einweghandtücher;
- • sicheres Abflusssystem;
- • Möglichkeiten zum Entsorgen von Verpackungsmaterial;
- • Möglichkeiten zur Führung der erforderlichen Dokumentation;
- • befestigter Boden vor der Sammelstelle zur Manipulation der Container und geeignet für die LKW-Zufahrt;
- • Programm zur Schädlingsbekämpfung;
- • geeignete Waagen oder andere Messeinrichtungen zur Gewichts- bzw. Mengenfeststellung.
4. Sammelbehälter (Container):
- • Die Behälter dürfen nur so weit befüllt werden, dass sie stets dicht verschlossen werden können;
- • Die Behälter müssen entsprechend der Kategorie (1 bis 3) befüllt werden;
- • Die Behälter dürfen – unter Berücksichtigung der Trennung von Kategorie 1 – Material – nur mit toten Tieren von max. 80 kg, Tierkörperteilen, Schlachtabfällen und Abfällen von Fleisch u. ä. beschickt werden – keinesfalls mit Verpackungsmaterial;
- • Die Behälter müssen nach jeder Entleerung durch die TKE durch den Verantwortlichen der Sammelstelle gereinigt und desinfiziert werden.
5. Leitlinien zum Betrieb:
- • Es sollen ausreichende Betriebszeiten festgelegt sein;
- • Festlegen der Verantwortlichkeiten;
- • Überwachung der richtigen Zuordnung der eingebrachten Materialien gemäß VO(EG) Nr. 1774/2002 und der getrennten Erfassung;
- • festlegen eines Reinigungs- und Desinfektionsplans;
- • Dokumentation über die eingebrachten Materialien;
- • Schulung des Betriebspersonals und deren Vertreter.
15.01.2024
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