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§ 8 K-LMFG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 8
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Das Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz – K-LMFG, LGBl. Nr. 92/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 43/2017, tritt mit 1. Jänner 2024 außer Kraft. Dieses Gesetz bleibt jedoch für Abgabenzeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, weiterhin anwendbar und ist durch die ORF-Beitrags Service GmbH zu vollziehen.

(3) Abweichend von § 4 Abs. 3 kann die Gesellschaft in den Kalenderjahren 2024 und 2025 weiterhin eine Vergütung von 2,5 vH einbehalten.

20.12.2023

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