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§ 9 Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

§ 9
Beförderungspflicht und Einzelvergabe von Sitzplätzen

(1) Für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi besteht innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde eine Beförderungspflicht, sofern nicht gemäß § 2 Abs. 3 ein Ausschluss von der Fahrt erfolgt. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.

(2) Andere Personen – ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze – oder Tiere dürfen nicht befördert werden. Dies gilt nicht für Anrufsammeltaxis gemäß § 38 Abs. 3 Z 2 Kraftfahrliniengesetz.

25.05.2021

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