4. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 16
Strafbestimmungen
(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen gemäß § 15 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes1996 – GelverkG, zu bestrafen.
(2) Übertretungen von Bestimmungen, die zu einem Ausschluss von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretung im Sinne des Abs. 1.
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