§ 25
Mitwirkung der Landesregierung an der Besorgung der Aufgaben des Fonds
Folgende Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung der Landesregierung:
- 1. der Voranschlag und dessen Änderungen,
- 2. der Jahresabschluss,
- 3. die Geschäftsordnung des Kuratoriums,
- 4. die Entlastung des Kuratoriums,
- 5. die Veräußerung von Beteiligungen,
- 6. die Übernahme von Haftungen durch den Fonds.
27.11.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
