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§ 22 K-AFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2015

§ 22
Aufbringung der Fondsmittel

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

  1. 1. Zuwendungen aus Mitteln des Landes,
  2. 2. Erträgnisse veranlagter Fondsmittel,
  3. 3. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten durch den Fonds,
  4. 4. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.

27.11.2015

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