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§ 20 K-AFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2015

§ 20
Mitarbeiter des Fonds

(1) Die Mitarbeiter des Fonds unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation des Fonds ihrem jeweiligen Vorgesetzten und sind an seine Weisungen gebunden.

(2) Der Vorstand darf Mitarbeiter des Fonds nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen.

27.11.2015

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