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§ 18 K-AFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2015

§ 18
Funktionsgebühren des Kuratoriums

Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat jedoch entsprechend der Bedeutung des Amtes sowie den damit verbundenen Aufwendungen bzw. der damit verbundenen Arbeit angemessene Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz festzulegen.

27.11.2015

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