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§ 15 K-AOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.2010

§ 15

Geldstrafen

(1) Die Durchführung von Strafverfahren lässt die Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Abgabe unberührt.

(2) Soweit in den Abgabenvorschriften nicht Abweichendes bestimmt wird, fließen die Geldstrafen bei Landesabgaben dem Land, bei Gemeindeabgaben der abgabenberechtigten Gemeinde zu.

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