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§ 20 Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (K-BQAG)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

5. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

§ 20
Strafbestimmungen

Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 2.000 Euro zu bestrafen, wer

  1. a) eine Dienstleistung entgegen § 15 ausübt;
  2. b) eine Dienstleistung vor dem in § 17 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ausübt;
  3. c) als Dienstleister eine dem § 17 Abs. 2 widersprechende Berufsbezeichnung führt;
  4. d) als Dienstleister einem Dienstleistungsempfänger die gemäß § 17 Abs. 3 und 4 vorgesehenen Informationen nicht erteilt;
  5. e) eine Berufsbezeichnung entgegen § 13 Abs. 1 und 2 führt oder die Informationspflicht gemäß § 13 Abs. 3 verletzt.

21.04.2016

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