5. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 20
Strafbestimmungen
Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 2.000 Euro zu bestrafen, wer
- a) eine Dienstleistung entgegen § 15 ausübt;
- b) eine Dienstleistung vor dem in § 17 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ausübt;
- c) als Dienstleister eine dem § 17 Abs. 2 widersprechende Berufsbezeichnung führt;
- d) als Dienstleister einem Dienstleistungsempfänger die gemäß § 17 Abs. 3 und 4 vorgesehenen Informationen nicht erteilt;
- e) eine Berufsbezeichnung entgegen § 13 Abs. 1 und 2 führt oder die Informationspflicht gemäß § 13 Abs. 3 verletzt.
21.04.2016
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