§ 5
Anrechnung auf Beihilfen und Kosten-
zuschüsse
Von der vom Tierseuchenfonds berechneten Schadenshöhe sind vor Festsetzung der gewährten Beihilfen und Kostenzuschüsse abzuziehen:
- l. die aus Privatverträgen zuzahlenden Versicherungssummen in voller Höhe,
- 2. die aus Bundesmitteln gewährten Entschädigungen, Beihilfen, Unterstützungen und Kostenzuschüsse in voller Höhe,
- 3. der Wert derjenigen Tierteile des getöteten, verendeten oder notgeschlachteten Tieres, die dem Besitzer zur Verfügung bleiben, in der Höhe des Schätzwertes zur Gänze,
- 4. etwaige Verkaufserlöse in voller Höhe.
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