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§ 19 Satzung des Tierseuchenfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.1999

§ 19

Einzahlungen

Die nach § 6 des Tierseuchenfondsgesetzes eingehobenen Tierseuchenfondsbeiträge sind vom Bürgermeister unter Abzug einer Einhebungsvergütung von 5 v. H. der Beitragssumme an den Fonds zu überweisen.

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