§ 19
Einzahlungen
Die nach § 6 des Tierseuchenfondsgesetzes eingehobenen Tierseuchenfondsbeiträge sind vom Bürgermeister unter Abzug einer Einhebungsvergütung von 5 v. H. der Beitragssumme an den Fonds zu überweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
