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§ 1 Satzung des Tierseuchenfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.1999

Satzung des Tierseuchenfonds

für das Bundesland Kärnten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Name und rechtliche Stellung

Der gemäß dem Tierseuchenfondsgesetz 1995, LGBl. Nr 58/1995, errichtete Tierseuchenfonds führt den Namen "Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten" und hat seinen Sitz in Klagenfurt. Der Fonds ist eine Einrichtung öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit.

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