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§ 6 K-LKAZuNebV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

§ 6

Mehrleistungszulagen

(l) Mehrleistungszulagen gebühren den nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaße:

  1. a) (entfällt)
  2. b) den bestellten Ersten Oberärzten von 24,50 v. H.;
  3. c) den Fachärzten an einer Abteilung für Anästhesiologie von 20,01 v. H.;
  4. d) den bestellten Ausbildungsassistenten von 9 v. H.;
  5. e) dem diplomierten Krankenpflegepersonal, welches an der Lungenabteilung zur Assistenz der Stationsschwester aus dem unregelmäßigen Dienst herausgenommen wurde, von 7,05 v. H.;
  6. f) den Bediensteten des Sanitätshilfsdienstes, die in der Leitstelle für den Krankenhaustransportdienst im Landeskrankenhaus Klagenfurt tätig sind, von 5 v. H.;
  7. g) den Bediensteten, die zusätzlich zu ihren Tätigkeiten mit Aufsichts- und Kontrollaufgaben betraut sind (Schichtführern und Partieführern in der Zentralküche der Landeskrankenanstalten Klagenfurt und Villach sowie Schichtführern und Vorarbeitern in der Zentralwäscherei), je tatsächlich geleisteter Schicht von 0,250 v. H;
  8. h) den Funktionsoberärzten und den geschäftsführenden Oberärzten von 30,67 v. H.

(2) Ein Bezug der für Erste Oberärzte, Funktionsoberärzte und geschäftsführende Oberärzte vorgesehenen Mehrleistungszulagen nebeneinander ist ausgeschlossen.

27.05.2015

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