§ 50
Unterrichtssprache
(1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.
(2) Soweit gemäß § 5 Abs 7 an Privatschulen die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden.
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