§ 4
Gesetzlicher Schulerhalter
Gesetzlicher Schul-(Heim-)erhalter für öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die diesen Schulen angegliedert sind, ist das Land.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 4
Gesetzlicher Schulerhalter
Gesetzlicher Schul-(Heim-)erhalter für öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die diesen Schulen angegliedert sind, ist das Land.
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