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§ 4 K-LSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.1993

§ 4

Gesetzlicher Schulerhalter

Gesetzlicher Schul-(Heim-)erhalter für öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die diesen Schulen angegliedert sind, ist das Land.

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