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§ 39 K-LSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.1993

§ 39

Auflassung

Öffentliche Berufs- oder Fachschulen sind aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule gemäß § 38 nicht mehr gegeben sind; die Auflassung erstreckt sich auch auf angegliederte Schülerheime.

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