4. Abschnitt
Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stilllegung von
öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen
§ 37
Pflichten des gesetzlichen Schulerhalters
Dem gesetzlichen Schulerhalter und Heimerhalter obliegt - unbeschadet des vom Bund auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften getragenen Personalaufwandes - die Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stilllegung der öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie der Schülerheime.
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