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§ 37 K-LSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

4. Abschnitt

Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stilllegung von
öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen

§ 37

Pflichten des gesetzlichen Schulerhalters

Dem gesetzlichen Schulerhalter und Heimerhalter obliegt - unbeschadet des vom Bund auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften getragenen Personalaufwandes - die Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stilllegung der öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie der Schülerheime.

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