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§ 5 K-LMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

§ 5
Grundsätze der musealen
Aufgabenbesorgung

Bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 lit. a hat die Anstalt insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  1. a) Das Recht jedes Menschen auf Teilnahme am kulturellen Leben in der Gesellschaft ist zu achten;
  2. b) das Verständnis der Bevölkerung für die geistes- und naturwissenschaftliche Entwicklung im Land Kärnten ist zu fördern;
  3. c) das kulturelle Erbe der Vergangenheit ist für die Gegenwart und die Zukunft zu bewahren und nach Möglichkeit der Allgemeinheit zugänglich zu machen;
  4. d) die durch die verschiedenen ethnischen Einflüsse - einschließlich des Einflusses der slowenischen Volksgruppe - bedingte kulturelle Vielfalt des Kärntner Kulturraumes sowie die kulturellen Wechselbeziehungen zu den Nachbarregionen sind zu erschließen und zu dokumentieren;
  5. e) die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen musealen Einrichtungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.

04.12.2017

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