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§ 38 K-LMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.2016

9. Abschnitt
Abgabenbefreiung und Verweise

§ 38
Befreiung von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben

Die Anstalt ist von der Entrichtung aller landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

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