§ 31
Räumliche und sachliche Ausstattung der Anstalt
Die Landesregierung hat für eine dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung der Anstalt zu sorgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 31
Räumliche und sachliche Ausstattung der Anstalt
Die Landesregierung hat für eine dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung der Anstalt zu sorgen.
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