vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 46 K-AGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.1998

§ 46

Fragestunde

(1) Vor Eingehen in die Tagesordnung - wenn eine Sitzung mehr als einen Tag dauert, auch bei Beginn der fortgesetzten Sitzung - ist eine Fragestunde abzuhalten.

(2) Hat eine Fragestunde 60 Minuten gedauert, so darf eine weitere Frage nicht mehr aufgerufen werden (§ 49 Abs. 1).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte