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§ 2 Staatsgrenze zu Slowenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1997

§ 2

Grundsatz der Unbeweglichkeit nasser Grenzstrecken

Auf den im § 3 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes des Grenzgewässers keinen Einfluß.

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